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§ 2a Absatz 1 KWG
(1)
1
Institute können eine Freistellung nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde beantragen.
2
Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vorliegen.
Verweis auf
§ 2a Absatz 1 KWG
von
§ 45 Absatz 4 Satz 2 KWG