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§ 841 ZPO
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
§ 842 ZPO
§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
§ 843 ZPO
§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers
1
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten.
2
Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung.
3
Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
Verweis auf
§§ 841 bis 843 ZPO
von
§ 316 Absatz 3 Satz 1 AO