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§ 26 Absatz 1 Satz 2 KWG
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Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein.
Verweis auf
§ 26 Abs. 1 Satz 2 KWG
von
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWG