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§ 26 Absatz 1 Satz 3 KWG
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Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Verweis auf
§ 26 Abs. 1 Satz 3 KWG
von
§ 29 Absatz 2 Satz 6 KWG