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§ 310 Absatz 2 AO
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
Verweis auf
§ 310 Abs. 2 AO
von
§ 311 Absatz 3 Satz 2 AO