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§ 89 Absatz 1 Satz 2 WpHG
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Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
des Kreditwesengesetzes betreiben, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12
des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer auch diese Geschäfte besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des
§ 67a Absatz 3
und des
§ 67b
, jeweils auch in Verbindung mit
§ 125 Absatz 1, 2 und 5
des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des
§ 135
des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken.
Verweis auf
§ 89 Absatz 1 Satz 2 WpHG
von
§ 29 Absatz 2 Satz 3 KWG