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§ 29 Absatz 2 WpHG
(2) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist die Bundesanstalt nach diesem Gesetz sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Unternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwenden.
§ 89 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1)
1
Unbeschadet des
§ 88
ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die folgenden Pflichten eingehalten werden:
1.
die Meldepflichten nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
, auch in Verbindung mit den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards,
2.
die Verpflichtung zu Positionsmeldungen nach
§ 57 Absatz 1 bis 4
,
3.
die Anzeigepflichten nach
§ 23
,
4.
die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die gemäß Artikel 17 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 10 und Artikel 32 Absatz 2 der
Richtlinie 2014/65/EU
erlassen wurden, sowie
5.
die Pflichten aus
a)
den Artikeln 4, 16 und 20 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
, auch in Verbindung mit den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards,
b)
den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20 bis 23, 25, 27 und 31 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
, auch in Verbindung mit den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards,
c)
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
d)
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567,
e)
§ 29 Absatz 2
in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung.
Verweis auf
§ 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1 WpHG
von
§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e KWG