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§ 828 Absatz 2 ZPO
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach
§ 23
gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Verweis auf
§ 828 Abs. 2 ZPO
von
§ 309 Absatz 3 Satz 2 AO