Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 319a Absatz 1 Satz 4 HGB
4
Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach
§ 322
unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist.
Verweis auf
§ 319a Absatz 1 Satz 4 HGB
von
§ 28 Absatz 1 Satz 3 KWG