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§ 26a Absatz 1 Satz 2 KWG
2
Die CRR-Institute haben darüber hinaus auf konsolidierter Basis, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, in denen die Institute über Niederlassungen verfügen, folgende Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Satz 2
aufzunehmen, von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des
§ 340k
des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:
1.
die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der Niederlassungen,
2.
den Umsatz,
3.
die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
4.
Gewinn oder Verlust vor Steuern,
5.
Steuern auf Gewinn oder Verlust,
6.
erhaltene öffentliche Beihilfen.
§ 26a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG
1.
die Firmenbezeichnungen, die Art der Tätigkeiten und die geografische Lage der Niederlassungen,
§ 26a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG
2.
den Umsatz,
§ 26a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG
3.
die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
Verweis auf
§ 26a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 1 Satz 2 KWG
von
§ 26a Absatz 2 Satz 3 KWG