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§ 308 Absatz 4 AO
(4)
1
Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen.
2
Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen.
3
Für das Verteilungsverfahren gelten die
§§ 873 bis 882
der Zivilprozessordnung.
Verweis auf
§ 308 Abs. 4 AO
von
§ 301 Absatz 2 Satz 1 AO