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§ 156 BGB
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
1
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.
2
Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Verweis auf
§ 156 BGB
von
§ 299 Absatz 1 Satz 3 AO