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§ 64r Absatz 14 KWG
1
(14)
§ 25d Absatz 3
in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung kommt, vorbehaltlich des Satzes 2, für Mandate als Geschäftsleiter und für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die das Mitglied des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans am 31. Dezember 2013 bereits innehatte, nicht zur Anwendung.
2
Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des
§ 67 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt
§ 25d Absatz 3
ab dem 1. Juli 2014.
Verweis auf
§ 64r Abs. 14 KWG
von
§ 25d Absatz 13 Satz 2 KWG