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§ 1239 Absatz 2 BGB
(2)
1
Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird.
2
Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
Verweis auf
§ 1239 Absatz 2 BGB
von
§ 298 Absatz 3 Satz 1 AO