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§ 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 KWG
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
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§ 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KWG
von
§ 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KWG