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§ 154 Absatz 2 Satz 1 AO
(2)
1
Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt (Verpflichteter), hat
1.
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
2.
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Verweis auf
§ 154 Absatz 2 Satz 1 AO
von
§ 24c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWG