§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KWG
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KWG
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 KWG
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 KWG
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 KWG
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 KWG
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).