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§ 87a Absatz 4 Satz 2 AO
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Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Verweis auf
§ 87a Abs. 4 Satz 2 AO
von
§ 291 Absatz 4 Satz 2 AO