Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 25a Absatz 5 Satz 2 KWG
2
Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten.
Verweis auf
§ 25a Absatz 5 Satz 2 KWG
von
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14a KWG