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§ 22d Absatz 4 KWG
(4)
1
Forderungen sind auch dann eintragungsfähig und nach Eintragung an den Übertragungsberechtigten veräußerbar, wenn die Abtretung durch mündliche oder konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist.
2
§ 354a
des Handelsgesetzbuchs sowie gesetzliche Verfügungsverbote bleiben unberührt.
§ 22j Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragen sind, können im Fall der Insolvenz des Refinanzierungsunternehmens vom Übertragungsberechtigten nach
§ 47
der Insolvenzordnung ausgesondert werden.
§ 22j Absatz 1 Satz 2 KWG
2
Das Gleiche gilt für Gegenstände, die an die Stelle der ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände treten.
Verweis auf
§ 22d Abs. 4 in Verbindung mit § 22j Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG
von
§ 22j Absatz 2 Satz 6 KWG