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§ 22a Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
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Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a
genannte Einrichtung und hat ein Unternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6
einen Anspruch auf Übertragung einer Forderung des Refinanzierungsunternehmens oder eines Grundpfandrechts des Refinanzierungsunternehmens, das der Sicherung von Forderungen dient, können diese Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunternehmen geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken.
Verweis auf
§ 22a Abs. 1 Satz 1 KWG
von
§ 22b Absatz 1 Satz 1 KWG