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§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWG
1.
die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a KWG
1a.
andere Behörden in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie Zentralbankaufgaben wahrnehmen;
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b KWG
1b.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KWG
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KWG
3.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit;
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a KWG
3a.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt;
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a KWG
von
§ 22b Absatz 1 Satz 1 KWG