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§ 14 Absatz 2 Satz 6 KWG
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Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der elektronischen Datenübertragung durchführen.
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 Satz 6 KWG
von
§ 22 Satz 1 Nummer 7 KWG