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§ 14 Absatz 2 Satz 2 KWG
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Die Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, über die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Artikel 92 bis 386 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine solche gemeldet hat.
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 Satz 2 KWG
von
§ 22 Satz 1 Nummer 6 KWG