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§ 492b Absatz 3 BGB
(3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach
§ 18a Absatz 8a
des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.
Verweis auf
§ 492b Absatz 3 BGB
von
§ 18a Absatz 8a Satz 1 KWG