Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 882c Absatz 3 ZPO
(3)
1
Die Eintragungsanordnung hat die in
§ 882b Abs. 2 und 3
genannten Daten zu enthalten.
2
Sind dem Gerichtsvollzieher die nach
§ 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3
im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in
§ 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1
genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen.
3
Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß
§ 51
des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß
§ 52
des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach
§ 882f Absatz 2
hinzuweisen.
Verweis auf
§ 882c Abs. 3 ZPO
von
§ 284 Absatz 9 Satz 5 AO