2.
eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren;
§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt,
§ 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend;