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§ 19 Absatz 3 KWG
(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der
§§ 15 und 18
gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
eine Gruppe verbundener Kunden bilden.
§ 21 Absatz 2 Nummer 1 KWG
1.
Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
Verweis auf
§ 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 KWG
von
§ 15 Absatz 6 Satz 1 KWG