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§ 2 Absatz 4 KWG
(4)
1
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die
§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1
dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch
§ 6a und § 24c
nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf.
2
Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 2 Absatz 7 KWG
(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2
erbringen, sind die
§§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b
, die
§§ 24a, 25a Absatz 5
, die
§§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und die
§§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6
und die
§§ 46b und 46c
dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nicht anzuwenden.
§ 2 Absatz 8 KWG
(8) Auf
1.
Anlageberater und Anlagevermittler, die jeweils
a)
nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
b)
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie
2.
Unternehmen, die auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 6 Nummer 9 als Institute einzustufen sind,
sind die
§§ 10, 10c bis 10i, 11, 13, 14 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2 und 5
, die
§§ 26a und 45
dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nicht anzuwenden.
§ 2 Absatz 9a KWG
(9a)
1
Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
auszuüben, sind die
§§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8
, die
§§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2
, die
§§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3
und die
§§ 45 bis 45b
dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nicht anzuwenden.
2
§ 24 Absatz 1 Nummer 9
gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
anzuzeigen ist.
§ 2 Absatz 9e KWG
(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
auszuüben, sind die
§§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3
, die
§§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b
, die
§§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2
, die
§§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3
, die
§§ 45 bis 45b, 53 und 53a
dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 2 Absatz 4, 7, 8, 9a oder 9e KWG
von
§ 14 Absatz 1 Satz 3 KWG