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§ 802k Absatz 4 ZPO
(4)
1
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach
§ 802f Abs. 5
dieses Gesetzes und nach
§ 284 Abs. 7
der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln.
2
Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
3
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse
1.
bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2.
unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4.
nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.
Verweis auf
§ 802k Abs. 4 ZPO
von
§ 284 Absatz 7 Satz 5 AO