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§ 10h Absatz 1 KWG
(1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach
§ 10f
auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach
§ 10g
auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.
Verweis auf
§ 10h Absatz 1 KWG
von
§ 10i Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KWG