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§ 10f Absatz 1 KWG
(1)
1
Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss.
2
Seine Quote wird von der Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global systemrelevanten Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von 1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ermittelten Gesamtrisikobetrags festgelegt und mindestens jährlich überprüft.
Verweis auf
§ 10f Abs. 1 KWG
von
§ 10f Absatz 6 Satz 2 KWG