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§ 10a Absatz 4 Satz 4 KWG
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Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 1 unter Eigenmitteln zusammenzufassende Teil der Posten des harten Kernkapitals nach Artikel 26 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag von dem harten Kernkapital gemäß Artikel 50 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung der Gruppe abzuziehen.
Verweis auf
§ 10a Abs. 4 Satz 4 KWG
von
§ 10a Absatz 10 Satz 2 KWG