7a.
einen Plan nach
§ 10 Absatz 4 Satz 6 für das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des
§ 10 Absatz 4 Satz 1 vorliegen und das Institut innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten Frist keinen geeigneten Plan vorgelegt hat, sowie die Durchführung des Plans sicherzustellen;