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§ 270 AO
§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
1
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der
§§ 271 bis 276
ergeben würden.
2
Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Fußnote
(+++
§ 270
: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97
§ 17e
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 270 AO
von
§ 279 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 AO