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§ 2f Absatz 3 KWG
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung nach Absatz 1, wenn
1.
die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz sowie nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis angemessen sind und insbesondere dazu geeignet sind,
a)
alle Tochterunternehmen des Antragstellers zu steuern, erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten,
b)
Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu entschärfen oder zu lösen und
c)
die vom Antragsteller für die Gruppe insgesamt festgelegten Strategien innerhalb der gesamten Gruppe durchzusetzen;
2.
der organisatorische Aufbau der Gruppe die wirksame Aufsicht über die gruppenangehörigen Institute auf Einzelbasis, zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis nicht beeinträchtigt;
3.
die Geschäfte des Antragstellers von mindestens zwei Personen im Sinne des
§ 2d Absatz 1
geführt werden, diese Personen zuverlässig sind und die zur Führung der Geschäfte des Antragstellers erforderliche fachliche Eignung haben und
4.
die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut der Gruppe oder, sofern keine bedeutende Beteiligung an diesem CRR-Kreditinstitut gehalten wird, die maximal 20 größten Anteilseigner an diesem CRR-Kreditinstitut zuverlässig sind und auch ansonsten den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des CRR-Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.
2
Bei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Stellung des Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe, die Beteiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers innerhalb der Gruppe.
Verweis auf
§ 2f Absatz 3 KWG
von
§ 8e Absatz 2 Satz 3 KWG