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§ 273 Absatz 1 AO
(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach
§ 129
zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
Verweis auf
§ 273 Abs. 1 AO
von
§ 273 Absatz 2 Satz 2 AO