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§ 7a Absatz 3 KWG
(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt.
Verweis auf
§ 7a Absatz 3 KWG
von
§ 7b Absatz 3a Satz 1 KWG