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§ 2e KWG
§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften
(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der
Richtlinie 2013/36/EU
und der
Richtlinie 2002/87/EG
, so kann die Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der
Richtlinie 2002/87/EG
anwenden.
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der
Richtlinie 2013/36/EU
und der
Richtlinie 2009/138/EG
, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche nach
§ 8 Absatz 2
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht.
Verweis auf
§ 2e KWG
von
§ 7b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 KWG