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§ 10 Absatz 6 KWG
(6)
1
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Solvabilität einreicht als in den Artikeln 99 bis 101 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vorgesehen.
2
Die Aufsichtsbehörde darf häufigere oder umfangreichere Meldungen nach Satz 1 nur anordnen, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
Verweis auf
§ 10 Absatz 6 KWG
von
§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 KWG