§ 6b Absatz 5 KWG
(5) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Methode der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil Rechnung zu tragen. 2Die angepasste Methode
1.
kann risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen,
2.
hat die angemessene Berücksichtigung spezifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und
3.
darf den institutsspezifischen Charakter von Anordnungen, die im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahren, der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurden, nicht beeinträchtigen.
Fußnote
(+++ § 6b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)