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§ 53d Absatz 3 KWG
(3)
1
Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 2 und
§ 15 Absatz 2
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer Weise Rechnung tragen.
2
Sie kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind.
Verweis auf
§ 53d Absatz 3 KWG
von
§ 7a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KWG