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§ 10 Absatz 3 KWG
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen.
2
Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,
1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder
2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des
§ 25a Absatz 1
verfügt.
3
Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach
§ 8e
eingerichtet sind, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums.
Verweis auf
§ 10 Absatz 3 KWG
von
§ 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 KWG