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§ 25f Absatz 1 KWG
(1)
1
Sämtliche Geschäfte im Sinne des
§ 3 Absatz 2 und Absatz 4
sind bei einem wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständigen Unternehmen (Finanzhandelsinstitut) zu betreiben.
2
Für das Finanzhandelsinstitut gelten die zusätzlichen Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.
Verweis auf
§ 25f Absatz 1 KWG
von
§ 3 Absatz 4 Satz 1 KWG