Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 225 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Dach-Hedgefonds sind AIF, die vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteile oder Aktien von Zielfonds anlegen.
2
Zielfonds sind Hedgefonds nach Maßgabe des
§ 283
oder EU-AIF oder ausländische AIF, deren Anlagepolitik den Anforderungen des
§ 283
Absatz 1 vergleichbar ist.
3
Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach Maßgabe des
§ 199
und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt werden.
Verweis auf
§ 225 Absatz 1 KAGB
von
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a KWG