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§ 10a Absatz 2 Satz 2 KWG
2
Übergeordnetes Unternehmen ist das Unternehmen, das nach Artikel 11 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
die Konsolidierung vorzunehmen hat.
§ 10a Absatz 2 Satz 3 KWG
3
Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die nach Artikel 18 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden.
Verweis auf
§ 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 KWG
von
§ 2d Absatz 2 Satz 2 KWG