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§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe d KWG
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe d KWG
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
Verweis auf
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e KWG
von
§ 2c Absatz 1 Satz 3 KWG