4.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach
§ 25c Absatz 5 als Geschäftsleiter bezeichnet wird;