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§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 KWG
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 KWG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 KWG