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§ 772 ZPO
§ 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
1
Solange ein Veräußerungsverbot der in den
§§ 135, 136
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden.
2
Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des
§ 771
Widerspruch erhoben werden.
§ 773 ZPO
§ 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
1
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach
§ 2115
des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
2
Der Nacherbe kann nach Maßgabe des
§ 771
Widerspruch erheben.
§ 774 ZPO
§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Findet nach
§ 741
die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des
§ 771
Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
Verweis auf
§§ 772 bis 774 ZPO
von
§ 262 Absatz 1 Satz 1 AO